Konfirmandenordnung

Die Ordnung für die Konfirmandenarbeit in der Ev.- luth. Kirchengemeinde Exten-Hohenrode legt die Ziele, Regeln und Bedingungen der Konfirmandenarbeit fest.

Die Kirchengemeinde hat mit der Taufe Verantwortung für die Kinder und Jugendlichen übernommen, sie auf den Weg des Glaubens zu begleiten. Darum ist ihr die Konfirmandenarbeit so wichtig. Die Konfirmandenarbeit soll die Kinder und Jugendlichen mit dem christlichen Glauben vertraut machen und sie befähigen, eigenverantwortlich als Christen und Christinnen zu leben. Die Konfirmandenzeit soll Erfahrungen eines Lebens aus dem Glauben ermöglichen.

Bei der Konfirmation stimmen die Konfirmanden und Konfirmandinnen bewusst und öffentlich in das Glaubensbekenntnis der Kirche ein. Sie versprechen auf den dreieinigen Gott, in dessen Namen sie getauft sind, ihr Vertrauen zu setzen. Sie bitten Gott darum, im Glauben zu wachsen und bewahrt zu werden. Ihnen wird bei der Konfirmation der Segen des lebendigen Gottes zugesprochen.

Noch nicht getaufte Kinder und Jugendliche lädt die Kirchengemeinde selbstverständlich zur Teilnahme an der Konfirmandenarbeit ein, wenn sie und ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen.

I

Grundsätze

Die kirchliche Arbeit mit Konfirmanden und Konfirmandinnen gründet in der Zusage und im Auftrag Jesu Christi:

„Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende” (Mt. 28, 18-20).

Nach apostolischer Weisung sollen Christen auskunftsfähig darin sein, was es bedeutet, im Glauben an Gott zu leben:

„Seid allezeit bereit zur Verantwortung vor jedermann, der von euch Rechenschaft fordert über die Hoffnung, die in euch ist” (1. Petrus 3,15).

Die Kirchengemeinde nimmt Zuspruch und Auftrag auf, indem sie getaufte und noch nicht getaufte junge Menschen einlädt, gemeinsam zu erkunden, was das Evangelium von Jesus Christus für das eigene Leben und für das Zusammenleben bedeuten kann.

II

Anmeldung

Zur Anmeldung werden die Erziehungsberechtigten zusammen mit den zukünftigen Konfirmanden und Konfirmandinnen eingeladen und gebeten, die Taufbescheinigung mitzubringen.

Der Termin wird rechtzeitig vorher im Gemeindebrief bekannt gegeben.

Die Erziehungsberechtigten erhalten bei der Anmeldung eine Ausfertigung dieser Ordnung für die Konfirmandenarbeit.

Zu Beginn der Konfirmandenzeit wird zu einem besonderen Gottesdienst mit anschl. Gespräch eingeladen. Dabei wird über Form, Inhalt (Themenplan), Zielsetzung und Terminplanung der Konfirmandenarbeit informiert. Die Ordnung für die Konfirmandenarbeit wird erläutert. Die Erziehungsberechtigten bestätigen schriftlich, dass sie die Ordnung zur Kenntnis nehmen und anerkennen.

III

Dauer

Die Konfirmandenarbeit beginnt am Anfang des Schuljahres für die Jugendlichen des siebten Schulbesuchsjahres und erstreckt sich über ca. zwei Jahre. Sie schließt mit der im achten Schulbesuchsjahr zwischen Ostern und Pfingsten stattfindenden Konfirmation ab.

IV

Organisationsform

Zur Konfirmandenarbeit gehören Unterricht und weitere Arbeitsformen wie Freizeiten, Praktika, Seminare, (soziale) Projekte und Konfirmandentage. Die Teilnahme ist grundsätzlich verbindlich.

Der Unterricht umfasst insgesamt mindesten 70 Unterrichtsstunden (à 60 Minuten).

Der Unterricht findet außerhalb der Schulferien wöchentlich statt und umfasst jeweils 60 Minuten.

Während der Konfirmandenzeit findet eine 3tägige Freizeit statt. Die Kirchengemeinde beteiligt sich an den Kosten der Freizeit. Das Pfarramt wird im Auftrage der Erziehungsberechtigten die notwendigen Beurlaubungen vom Schulunterricht beantragen. Über die Freizeit werden die Konfirmanden und Konfirmandinnen vorher näher informiert.

Der im Zusammenhang mit Freizeiten, Praktika, Seminaren, Projekten und Konfirmandentagen erteilte Unterricht wird auf die Gesamtstundenzahl angerechnet.

Wenn Konfirmanden und Konfirmandinnen aus wichtigen Gründen verhindert sind, an der Konfirmandenarbeit teilzunehmen, werden sie sich möglichst vorher vom Pfarramt beurlauben lassen. Für eine nachträgliche Entschuldigung legen sie eine entsprechende Erklärung der Erziehungsberechtigten vor.
 

V

Arbeitsmittel

Die Konfirmanden und Konfirmandinnen benötigen folgende Arbeitsmittel:

- Bibel (Ausgabe: Gute Nachricht 1997)

- Evangelisches Gesangbuch (1994)

- Arbeitsbuch für Konfirmanden (wird am Beginn der Konfirmandenzeit vorgestellt)

VI

Teilnahme am Gottesdienst und Heiligen Abendmahl

Die Konfirmanden und Konfirmandinnen nehmen an den Gottesdiensten der Kirchengemeinde teil. Der Gottesdienstbesuch gibt die Möglichkeit, mit dem gottesdienstlichen Leben bekannt und vetraut zu werden und es gelegentlich mitzugestalten.

Während der Konfirmandenzeit sollen die Konfirmandinnen und Konfirmanden 30x am Gottesdienst teilnehmen. Die Teilnahme ist durch Unterschrift im Konfirmandenkalender nachzuweisen.

Die Erziehungsberechtigten sind eingeladen, gemeinsam mit den Konfirmandinnen und Konfirmanden an den Gottesdiensten teilzunehmen.

In der Kirchengemeinde wird das Abendmahl mit Kindern praktiziert. Daher sind auch getaufte Konfirmandinnen und Konfirmanden eingeladen, am Heiligen Abendmahl teilzunehmen.

VII

Erziehungsberechtigte

Die Erziehungsberechtigten werden gebeten, die Konfirmanden und Konfirmandinnen während der Konfirmandenzeit mit Interesse zu begleiten sowie an Elternabenden teilzunehmen. Falls notwendig werden sie gebeten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, einen finanziellen Beitrag (z.B. für Freizeiten oder Unterrichtsmaterial) zu übernehmen. Aktive Mitarbeit (z.B. bei Unterrichtsvorhaben) ist willkommen. Während der Konfirmandenzeit finden 2 Elternabende statt.

VIII

Abschluss und Vorstellung der Konfirmandenarbeit

Frühzeitig vor dem Abschluss der Konfirmandenarbeit werden mit den Erziehungsberechtigten anlässlich eines Elternabends die mit der Konfirmation zusammenhängenden Fragen besprochen.

In der Schlussphase der Konfirmandenzeit stellen sich die Konfirmanden und Konfirmandinnen der Gemeinde in einem von ihnen mitgestalteten Gottesdienst vor.

IX

Konfirmation

Auf Grund der Teilnahme an der Konfirmandenarbeit entscheidet das Pfarramt über die Zulassung zur Konfirmation.

Die Zulassung zur Konfirmation kann versagt werden, wenn

- die Teilnahme an der Konfirmandenarbeit häufig versäumt worden ist,

- diese Ordnung beharrlich verletzt worden ist oder

- besondere Gründe im Verhalten die Konfirmation nicht gerechtfertigt erscheinen lassen.

Wenn die Zulassung zur Konfirmation versagt werden soll, wird ein eingehendes Gespräch mit den betreffenden Konfirmanden und Konfirmandinnen sowie den Erziehungsberechtigten geführt. Vor der Entscheidung wird der Kirchenvorstand darüber beraten.

Gegen die Versagung können die Erziehungsberechtigten Beschwerde bei dem Superintendenten oder der Superintendentin und gegen deren oder dessen Entscheidung weitere Beschwerde bei dem Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin einlegen.

X

Beschluss über die Ordnung

Diese Ordnung haben Kirchenvorstand und Pfarramt am 03.05.2006 gemäß §14 des Kirchengesetzes über die Konfirmandenarbeit vom 14. Dezember 1989 (Kirchl. Amtsblatt S. 154), geändert am 16. Dezember 1999 (Kirchl. Amtsblatt S. 247), beschlossen.

Sie gilt erstmals für den Konfirmandenjahrgang 2006.

 

 

 

Joomla templates by a4joomla